Art. 9 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Handhabung des Polizeigewahrsams
Art. 9 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Handhabung des Polizeigewahrsams
1. Nationale Sportveranstaltungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2. Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a sind namentlich strafbare Handlungen nach Art. 111 bis Art. 113, Art. 122, Art. 123 Ziff. 2, Art. 129, Art. 144 Abs. 3, Art. 221, Art. 223 oder nach Art. 224 StGB.
3. Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4. Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5. In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
6. Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.