541.1
CH-TG
Art. 3 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Nachweis gewalttätigen Verhaltens
Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1. Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 2 gelten
a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;
c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;
d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2. Aussagen nach Abs. 1 lit. b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.