541.1
CH-TG
Art. 13 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Zuständigkeit und Verfahren
Kapitel: Verfahrensbestimmungen
Art. 13 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Zuständigkeit und Verfahren
1. Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach Art. 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach Art. 3a Abs. 2 bis Abs. 4, Art. 3b und Art. 4 bis Art. 9.
2. Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB hin.
3. Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Art. 24a Abs. 4 BWIS
a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach Art. 4 bis Art. 9 und Art. 12;
b. Verstösse gegen Massnahmen nach Art. 4 bis Art. 9 sowie die entsprechenden Strafentscheide;
c. * die von ihnen festgelegten Rayons.