541.1
CH-TG
Art. 11 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Untere Altersgrenze
Kapitel: Polizeiliche Massnahmen
Art. 11 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Untere Altersgrenze
1. Massnahmen nach Art. 4 bis Art. 7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach Art. 8 bis Art. 9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.