520.11
CH-TG
§ 9 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Einteilung
Schutzdienstpflicht
§ 9 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Einteilung
1. Nach erfolgter Grundausbildung teilt das Amt die Schutzdienstpflichtigen in eine Zivilschutzorganisation oder in das KKE ein.
2. Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich der Zivilschutzorganisation an ihrem Wohnsitz zur Verfügung.