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§ 9 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Einteilung

Schutzdienstpflicht
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§ 9 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Einteilung

1. Nach erfolgter Grundausbildung teilt das Amt die Schutzdienstpflichtigen in eine Zivilschutzorganisation oder in das KKE ein.

2. Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich der Zivilschutzorganisation an ihrem Wohnsitz zur Verfügung.

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