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§ 8 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Zivilschutzregion

Aufgaben
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§ 8 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Zivilschutzregion

1. Die Zivilschutzregion betreibt eine Zivilschutzorganisation und hat die Aufgaben gemäss Leistungsauftrag des Amtes zu erfüllen.

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