520.11
CH-TG
§ 7 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Kanton
Aufgaben
§ 7 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Kanton
1. Das Amt hat folgende Aufgaben zu erfüllen
1. Erstellen der erforderlichen Leistungsaufträge;
2. Erlassen von Weisungen über die Aufgaben der Verwaltungsstellen;
3. Regeln der Kontrollführung;
4. Führen des KKE.
2. Das KKE hat folgende Aufgaben zu erfüllen
1. Führungsunterstützung des kantonalen Führungsstabes;
2. * Unterstützung der Zivilschutzregionen und der Partnerorganisationen für Spezialaufgaben und zur Schwergewichtsbildung.