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§ 7 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Kanton

Aufgaben
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§ 7 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Kanton

1. Das Amt hat folgende Aufgaben zu erfüllen

1. Erstellen der erforderlichen Leistungsaufträge;

2. Erlassen von Weisungen über die Aufgaben der Verwaltungsstellen;

3. Regeln der Kontrollführung;

4. Führen des KKE.

2. Das KKE hat folgende Aufgaben zu erfüllen

1. Führungsunterstützung des kantonalen Führungsstabes;

2. * Unterstützung der Zivilschutzregionen und der Partnerorganisationen für Spezialaufgaben und zur Schwergewichtsbildung.

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