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§ 6 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Struktur und Bestände

Organisation
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§ 6 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Struktur und Bestände

1. Das Departement legt die Organisationstrukturen und die Minimalbestände fest. Es erlässt dazu entsprechende Weisungen.

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