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§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Zusammenarbeit der Gemeinden

Organisation
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§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Zusammenarbeit der Gemeinden

1. Die Gemeinden einer Zivilschutzregion arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss § 37 ff. GemG zusammen.

2. Die Zivilschutzregion betreibt eine Verwaltungsstelle für das Zivilschutzkommando. Mehrere Zivilschutzregionen können eine gemeinsame Verwaltungsstelle betreiben.

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