520.11
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Zusammenarbeit der Gemeinden
Organisation
§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Zusammenarbeit der Gemeinden
1. Die Gemeinden einer Zivilschutzregion arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss § 37 ff. GemG zusammen.
2. Die Zivilschutzregion betreibt eine Verwaltungsstelle für das Zivilschutzkommando. Mehrere Zivilschutzregionen können eine gemeinsame Verwaltungsstelle betreiben.