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§ 24 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Wartung und Verwendung

Standardausrüstung
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§ 24 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Wartung und Verwendung

1. Das Amt erlässt Weisungen über die Wartung und Verwendung der Standardausrüstung.

2. Es kontrolliert periodisch die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt.

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