520.11
CH-TG
§ 24 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Wartung und Verwendung
Standardausrüstung
§ 24 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Wartung und Verwendung
1. Das Amt erlässt Weisungen über die Wartung und Verwendung der Standardausrüstung.
2. Es kontrolliert periodisch die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt.