520.11
CH-TG
§ 21 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Ausbildungsträger
Ausbildung
§ 21 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Ausbildungsträger
1. Das Amt führt die Kurse für die Grund- und Kaderausbildung sowie die Weiterbildung aller Schutzdienstpflichtigen und Funktionsstufen durch.
2. Die Zivilschutzorganisation führt die jährlichen Wiederholungskurse seiner Formationen durch.