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§ 21 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Ausbildungsträger

Ausbildung
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§ 21 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Ausbildungsträger

1. Das Amt führt die Kurse für die Grund- und Kaderausbildung sowie die Weiterbildung aller Schutzdienstpflichtigen und Funktionsstufen durch.

2. Die Zivilschutzorganisation führt die jährlichen Wiederholungskurse seiner Formationen durch.

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