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§ 20 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Weisungen

Ausbildung
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§ 20 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Weisungen

1. Das Amt erlässt Weisungen über die Ausbildung. Diese regeln insbesondere

1. Umfang und Inhalte der Weiterbildungs- und Wiederholungskurse;

2. die Ausbildung der Verwaltungsstellen nach § 5 dieser Verordnung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

GE.1996.0029 · vd (art. 20 al. 2 OPCi)
Jurisdictional Dispute Over Termination of Civil Protection Chief Function
Cited in the reasoning regarding the requirement for a written notification with appeal instructions.