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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Amt für Bevölkerungsschutz und Armee

Zuständigkeit
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§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Amt für Bevölkerungsschutz und Armee

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist zuständiges Amt im Sinne der Verordnung.

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