520.11
CH-TG
§ 19 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Kontrollen und Inspektionen
Aufgebot und Einsatz
§ 19 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Kontrollen und Inspektionen
1. Das Amt überprüft periodisch die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen und erstellt einen Bericht zu Handen des Departements und der entsprechenden Zivilschutzregionen.