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§ 17 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Kostentragung

Aufgebot und Einsatz
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§ 17 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Kostentragung

1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für Gemeinschaftseinsätze.

2. Bei überregionalen Einsätzen legt das Amt die Aufteilung der Kosten fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

RRB.Nr.2020.001543 · ag (Art. 17 Abs. 1 ZSV)
Foundation's Status as Non-Medical Facility Confirmed
The provision used to define the number of shelter spaces required for hospitals, retirement and nursing homes.