520.11
CH-TG
§ 16 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Einsatz zugunsten der Gemeinschaft
Aufgebot und Einsatz
§ 16 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Einsatz zugunsten der Gemeinschaft
1. Das Amt bewilligt Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nur, wenn die Mittel der betroffenen Zivilschutzregion ausreichen und die Bedingungen nach Art. 2 der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG) erfüllt sind.
2. Das Departement entscheidet über die Bewilligung solcher Einsätze, wenn die Mittel mehrerer Zivilschutzregionen benötigt werden. Das Gesuch ist mindestens ein Jahr im Voraus einzureichen.