Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520.11 CH-TG

§ 16 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Einsatz zugunsten der Gemeinschaft

Aufgebot und Einsatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Einsatz zugunsten der Gemeinschaft

1. Das Amt bewilligt Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nur, wenn die Mittel der betroffenen Zivilschutzregion ausreichen und die Bedingungen nach Art. 2 der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG) erfüllt sind.

2. Das Departement entscheidet über die Bewilligung solcher Einsätze, wenn die Mittel mehrerer Zivilschutzregionen benötigt werden. Das Gesuch ist mindestens ein Jahr im Voraus einzureichen.

← § 15 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Departement § 17 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →