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§ 14 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Aufschub des Aufgebotes

Aufgebot und Einsatz
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§ 14 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Aufschub des Aufgebotes

1. Schutzdienstpflichtige, gegen die ein Strafverfahren im Sinne von Art. 68 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) eingeleitet wurde, werden vor Abschluss des Verfahrens nicht zu weiteren Schutzdienstleistungen aufgeboten.

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