520.11
CH-TG
§ 13 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Dienstvoranzeige
Aufgebot und Einsatz
§ 13 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Dienstvoranzeige
1. Die aufbietende Stelle orientiert die Schutzdienstpflichtigen mindestens drei Monate im Voraus über die bevorstehenden planbaren Dienstleistungen.