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§ 13 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Dienstvoranzeige

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§ 13 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Dienstvoranzeige

1. Die aufbietende Stelle orientiert die Schutzdienstpflichtigen mindestens drei Monate im Voraus über die bevorstehenden planbaren Dienstleistungen.

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