520.11
CH-TG
§ 12 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Aufgebot durch die Zivilschutzregion
Aufgebot und Einsatz
§ 12 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Aufgebot durch die Zivilschutzregion
1. Die Zivilschutzregion bietet auf
1. bei Katastrophen und in Notlagen;
2. für Instandstellungsarbeiten;
3. * für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft in ihrer Zivilschutzregion;
4. * für die von ihr durchgeführten Wiederholungskurse;
5. für Übungen zur Ereignisbewältigung.
2. Sie informiert das Amt über die entsprechenden Aufgebote.