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§ 12 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Aufgebot durch die Zivilschutzregion

Aufgebot und Einsatz
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§ 12 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Aufgebot durch die Zivilschutzregion

1. Die Zivilschutzregion bietet auf

1. bei Katastrophen und in Notlagen;

2. für Instandstellungsarbeiten;

3. * für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft in ihrer Zivilschutzregion;

4. * für die von ihr durchgeführten Wiederholungskurse;

5. für Übungen zur Ereignisbewältigung.

2. Sie informiert das Amt über die entsprechenden Aufgebote.

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