520.11
CH-TG
§ 11 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Aufgebot durch den Kanton
Aufgebot und Einsatz
§ 11 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Aufgebot durch den Kanton
1. Das Amt erlässt Aufgebote für
1. die von ihm durchgeführten Ausbildungsdienste;
2. Einsätze und Wiederholungskurse des KKE.