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§ 11 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Aufgebot durch den Kanton

Aufgebot und Einsatz
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§ 11 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Aufgebot durch den Kanton

1. Das Amt erlässt Aufgebote für

1. die von ihm durchgeführten Ausbildungsdienste;

2. Einsätze und Wiederholungskurse des KKE.

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