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§ 10 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Vorzeitige Entlassung

Schutzdienstpflicht
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§ 10 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Vorzeitige Entlassung

1. Gesuche um vorzeitige Entlassung zugunsten der Partnerorganisationen sind beim Amt einzureichen.

2. Dem Gesuch ist das Einverständnis der oder des Schutzdienstpflichtigen beizulegen.

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