520.11
CH-TG
§ 10 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Vorzeitige Entlassung
Schutzdienstpflicht
§ 10 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Vorzeitige Entlassung
1. Gesuche um vorzeitige Entlassung zugunsten der Partnerorganisationen sind beim Amt einzureichen.
2. Dem Gesuch ist das Einverständnis der oder des Schutzdienstpflichtigen beizulegen.