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§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz - Departement

Zuständigkeit
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§ 1 Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz · Departement

1. Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes.

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