520.1
CH-TG
§ 6 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (EG BZG) - Übergangsbestimmung
§ 6 EG BZG · Übergangsbestimmung
1. Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht zu Ende geführt, soweit ein Entscheid auch aufgrund des neuen Rechtes erforderlich ist.