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§ 5 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (EG BZG) - Aufhebung bisherigen Rechtes

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§ 5 EG BZG · Aufhebung bisherigen Rechtes

1. Das Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über den Zivilschutz und über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 27. September 1965 wird aufgehoben.

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