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§ 3 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (EG BZG) - Departement

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§ 3 EG BZG · Departement

1. Das Departement erlässt Weisungen über

1. * Einteilung, Entlassung und Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen;

2. Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen;

3. Priorität beim Erstellen von Schutzbauten;

4. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.

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