520.1
CH-TG
§ 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (EG BZG) - Regierungsrat
§ 2 EG BZG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat entscheidet über
1. Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einer Zivilschutzorganisation;
2. Aufgebot des Zivilschutzes zur überregionalen Katastrophen- und Nothilfe auf dem Gebiet des Kantons, in anderen Kantonen oder im grenznahen Ausland.
2. Der Regierungsrat regelt
1. Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen;
2. Zusammenarbeit der Zivilschutzorganisationen;
3. Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter;
4. Aus- und Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen;
5. Aufgebot und Einsatz der Zivilschutzorganisationen;
6. Verwendung der Ersatzbeiträge;
7. Strafverfolgung.