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520.1 CH-TG

§ 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (EG BZG) - Regierungsrat

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§ 2 EG BZG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat entscheidet über

1. Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einer Zivilschutzorganisation;

2. Aufgebot des Zivilschutzes zur überregionalen Katastrophen- und Nothilfe auf dem Gebiet des Kantons, in anderen Kantonen oder im grenznahen Ausland.

2. Der Regierungsrat regelt

1. Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen;

2. Zusammenarbeit der Zivilschutzorganisationen;

3. Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter;

4. Aus- und Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen;

5. Aufgebot und Einsatz der Zivilschutzorganisationen;

6. Verwendung der Ersatzbeiträge;

7. Strafverfolgung.

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