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520.1 CH-TG

§ 1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (EG BZG) - Gemeinden

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§ 1 EG BZG · Gemeinden

1. Der Zivilschutz obliegt den Gemeinden, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.

2. Die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden in der Zivilschutzregion richtet sich nach §§ 37 ff. des Gemeindegesetzes.

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (EG BZG) - Gemeinden § 2 EG BZG →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 88-239 (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BZG)
Parliamentary Initiative on Stamp Duty Reform
Cited as the basis for levying stamp duties on the issuance of securities.