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§ 5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Bedürfnisnachweis

Bewilligungen - Waffentragbewilligung
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§ 5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Bedürfnisnachweis

1. Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen, kann insbesondere gegeben sein bei Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind.

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