514.52
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Bedürfnisnachweis
Bewilligungen - Waffentragbewilligung
§ 5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Bedürfnisnachweis
1. Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen, kann insbesondere gegeben sein bei Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind.