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§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Gesuch

Bewilligungen - Waffentragbewilligung
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§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Gesuch

1. Das Gesuch um Erteilung einer Waffentragbewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen beim Polizeikommando einzureichen.

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