514.52
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Gesuch
Bewilligungen - Waffentragbewilligung
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Gesuch
1. Das Gesuch um Erteilung einer Waffentragbewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen beim Polizeikommando einzureichen.