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§ 28 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Inkraftsetzung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 28 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Inkraftsetzung

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

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