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§ 27 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 27 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Übergangsbestimmungen

1. Das Polizeikommando informiert bis spätestens am 28. Februar 1999 alle Inhaberinnen und Inhaber einer Waffentrag- und einer Waffenhandelsbewilligung über die Pflicht zur Absolvierung einer Prüfung.

2. Inhaberinnen und Inhaber einer Waffentrag- oder Waffenhandelsbewilligung haben sich bis spätestens am 31. Mai 1999 beim Polizeikommando schriftlich zur Prüfung anzumelden. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist erlischt die nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung per 31. Dezember 1999.

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