514.52
CH-TG
§ 25 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Gebühren und Aufwendungen
Administration und Gebühren
§ 25 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Gebühren und Aufwendungen
1. Für die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Bewilligungen und die Beschlagnahme sowie das Aufbewahren von Waffen werden Gebühren erhoben.
2. Besondere Aufwendungen werden separat in Rechnung gestellt.