514.52
CH-TG
§ 24 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Datenschutz
Administration und Gebühren
§ 24 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Datenschutz
1. Die Daten von gesuchstellenden Personen oder Bewilligungsnehmerinnen und Bewilligungsnehmern können bei Nachweis eines rechtlichen oder tatsächlichen Interesses bekannt gegeben werden
1. den zuständigen Bundesbehörden;
2. den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden;
3. * den Behörden gemäss Art. 32d und Art. 32e WG.