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§ 24 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Datenschutz

Administration und Gebühren
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§ 24 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Datenschutz

1. Die Daten von gesuchstellenden Personen oder Bewilligungsnehmerinnen und Bewilligungsnehmern können bei Nachweis eines rechtlichen oder tatsächlichen Interesses bekannt gegeben werden

1. den zuständigen Bundesbehörden;

2. den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden;

3. * den Behörden gemäss Art. 32d und Art. 32e WG.

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