514.52
CH-TG
§ 22 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Registerführung
Administration und Gebühren
§ 22 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Registerführung
1. Das Polizeikommando führt ein Register über die von den kantonalen Behörden erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts.
2. Das Register enthält die anhand der eidgenössischen Formulare erhobenen Personendaten.