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§ 22 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Registerführung

Administration und Gebühren
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§ 22 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Registerführung

1. Das Polizeikommando führt ein Register über die von den kantonalen Behörden erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts.

2. Das Register enthält die anhand der eidgenössischen Formulare erhobenen Personendaten.

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