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§ 21 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Entzug von Bewilligungen

Kontrolle und Massnahmen
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§ 21 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Entzug von Bewilligungen

1. Das Polizeikommando ist zuständig für den Bewilligungsentzug.

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