514.52
CH-TG
§ 21 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Entzug von Bewilligungen
Kontrolle und Massnahmen
§ 21 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Entzug von Bewilligungen
1. Das Polizeikommando ist zuständig für den Bewilligungsentzug.