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§ 20 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Kontrollbehörde

Kontrolle und Massnahmen
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§ 20 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Kontrollbehörde

1. Das Polizeikommando kontrolliert den Umgang mit Waffen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen.

2. ...

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