514.52
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Zuständigkeiten
1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition obliegt dem Polizeikommando unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.