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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Zuständigkeiten

1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition obliegt dem Polizeikommando unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

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