514.52
CH-TG
§ 19 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Änderungen
Bewilligungen - Ausnahmebewilligungen
§ 19 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Änderungen
1. Die Bewilligung für den Umbau einer halbautomatischen Feuerwaffe zu einer verbotenen Seriefeuerwaffe setzt eine Bewilligung für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe voraus.
2. Das Abändern von Waffennummern und das Verkürzen von Feuerwaffen wird nur in sachlich begründeten Fällen bewilligt.