514.52
CH-TG
§ 18 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Herstellung und Umbau
Bewilligungen - Ausnahmebewilligungen
§ 18 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Herstellung und Umbau
1. In begründeten Fällen, insbesondere für den Eigengebrauch, kann ausgebildeten Fachpersonen sowie Sportschützinnen und Sportschützen die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nicht gewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen bewilligt werden.