514.52
CH-TG
§ 17 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Schiessen mit Seriefeuerwaffen
Bewilligungen - Ausnahmebewilligungen
§ 17 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Schiessen mit Seriefeuerwaffen
1. Eine Bewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen kann erteilt werden an Herstellerfirmen, Importeure oder Vertretungen zu Testzwecken und Vorführungen sowie für Schiessdemonstrationen in Vereinen oder bei speziellen Anlässen.
2. Die Schussabgabe ist ausschliesslich zulässig auf bewilligten Schiessplätzen oder in bewilligten Schiesskellern und unter der Aufsicht einer Schiessinstruktorin oder eines Schiessinstruktors.
3. Die Bestimmungen des Bundes über das ausserdienstliche Schiesswesen bleiben vorbehalten.