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§ 16 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Tragen von verbotenen Waffen und Waffenzubehör

Bewilligungen - Ausnahmebewilligungen
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§ 16 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Tragen von verbotenen Waffen und Waffenzubehör

1. Das Tragen von verbotenen Waffen und von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 1 WG kann bewilligt werden, wenn es zur Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes zwingend erforderlich ist.

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