514.52
CH-TG
§ 16 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Tragen von verbotenen Waffen und Waffenzubehör
Bewilligungen - Ausnahmebewilligungen
§ 16 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Tragen von verbotenen Waffen und Waffenzubehör
1. Das Tragen von verbotenen Waffen und von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 1 WG kann bewilligt werden, wenn es zur Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes zwingend erforderlich ist.