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§ 14 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Erwerb von verbotenen Waffen und Waffenzubehör

Bewilligungen - Ausnahmebewilligungen
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§ 14 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Erwerb von verbotenen Waffen und Waffenzubehör

1. Der Erwerb einer verbotenen Waffe und von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 1 WG zu Sammelzwecken wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen gemäss Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt sind und Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht.

2. Die Bewilligung kann unter anderem auch erteilt werden, wenn die Waffe zur Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes zwingend benötigt wird.

3. Der Erwerb von Waffenzubehör kann insbesondere bewilligt werden

1. als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe;

2. zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen zur Lärmreduktion.

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