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§ 13 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Zuständigkeit

Bewilligungen - Ausnahmebewilligungen
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§ 13 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Zuständigkeit

1. Das Polizeikommando ist zuständig für die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen.

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