514.52
CH-TG
§ 13 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Zuständigkeit
Bewilligungen - Ausnahmebewilligungen
§ 13 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Zuständigkeit
1. Das Polizeikommando ist zuständig für die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen.