514.52
CH-TG
§ 10 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Prüfung
Bewilligungen - Waffenhandelsbewilligung
§ 10 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Prüfung
1. Zur Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe erfüllt.
2. Das Polizeikommando führt eine schriftliche und eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen des Prüfungsreglementes des Bundes durch.
3. Bei gelernten Büchsenmacherinnen und Büchsenmachern ist die Prüfung auf den schriftlichen Teil über die Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt. Verkäuferinnen und Verkäufer von Randfeuermunition sind von der Prüfung befreit.
4. ...