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§ 1 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) sowie der Verordnung des Bundesrates über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV).

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Jagdrechts.

Geltungsbereich § 2 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung →

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