512.51
CH-TG
Kanton Thurgau 512.51
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
Gesetzestext (3 Artikel)
§ 1 Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung
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1. Als zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung wird das Arbeitsamt des Kantons Thurgau bezeichnet.
§ 2 Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung
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1. Das Arbeitsamt erfüllt die Aufgabe gemäss Art. 74 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung vom 1. Juli 1992.
§ 3 Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung
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1. Die in Frage kommenden kantonalen Ämter, Anstalten und Domänen sind gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stellen für die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung anzubieten.