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§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die Zuständigkeit für Disziplinarstrafen und den Vollzug von Urteilen im Bereich des Militärstrafgesetzes - Freiheitsentzug

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§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die Zuständigkeit für Disziplinarstrafen und den Vollzug von Urteilen im Bereich des Militärstrafgesetzes · Freiheitsentzug

1. Der Straf- und Massnahmenvollzug des Departements für Justiz und Sicherheit vollzieht die disziplinarischen Arreststrafen und die militärgerichtlichen Freiheitsstrafen im Auftrag des Amtes für Bevölkerungsschutz und Armee.

2. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee stellt dem Straf- und Massnahmenvollzug vor Antritt des Freiheitsentzugs die zu vollziehenden Urteile und Entscheide zu.

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