511.54
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Zuständigkeit für Disziplinarstrafen und den Vollzug von Urteilen im Bereich des Militärstrafgesetzes - Vollzug von Urteilen gemäss Militärstrafprozess
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über die Zuständigkeit für Disziplinarstrafen und den Vollzug von Urteilen im Bereich des Militärstrafgesetzes · Vollzug von Urteilen gemäss Militärstrafprozess
1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist zuständige Vollzugsbehörde gemäss Art. 212 des Militärstrafprozesses (MStP).
← § 1 Verordnung des Regierungsrates über die Zuständigkeit für Disziplinarstrafen und den Vollzug von Urteilen im Bereich des Militärstrafgesetzes
Disziplinarstrafgewalt
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die Zuständigkeit für Disziplinarstrafen und den Vollzug von Urteilen im Bereich des Militärstrafgesetzes →