511.54
CH-TG
§ 1 Verordnung des Regierungsrates über die Zuständigkeit für Disziplinarstrafen und den Vollzug von Urteilen im Bereich des Militärstrafgesetzes - Disziplinarstrafgewalt
§ 1 Verordnung des Regierungsrates über die Zuständigkeit für Disziplinarstrafen und den Vollzug von Urteilen im Bereich des Militärstrafgesetzes · Disziplinarstrafgewalt
1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee übt die Disziplinarstrafgewalt im Sinne von Art. 195 Abs. 4 des Militärstrafgesetzes (MStG) aus.
2. Es kann die in Art. 198 Abs. 2 MStG vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen und uneinbringliche Disziplinarbussen in Arrest umwandeln.