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§ 1 Verordnung des Regierungsrates über die Zuständigkeit für Disziplinarstrafen und den Vollzug von Urteilen im Bereich des Militärstrafgesetzes - Disziplinarstrafgewalt

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§ 1 Verordnung des Regierungsrates über die Zuständigkeit für Disziplinarstrafen und den Vollzug von Urteilen im Bereich des Militärstrafgesetzes · Disziplinarstrafgewalt

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee übt die Disziplinarstrafgewalt im Sinne von Art. 195 Abs. 4 des Militärstrafgesetzes (MStG) aus.

2. Es kann die in Art. 198 Abs. 2 MStG vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen und uneinbringliche Disziplinarbussen in Arrest umwandeln.

Disziplinarstrafgewalt § 2 Verordnung des Regierungsrates über die Zuständigkeit für Disziplinarstrafen und den Vollzug von Urteilen im Bereich des Militärstrafgesetzes →

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