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450.11 CH-TG

§ 8 Verordnung zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHV) - Prioritätenordnung

Beiträge und Abgeltungen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 8 TG NHV · Prioritätenordnung

1. Soweit kein Rechtsanspruch im Sinne von § 18 Abs. 2 und Abs. 3 TG NHG besteht, werden neue Beiträge und Abgeltungen des Kantons nur unter dem Vorbehalt gewährt oder zugesichert, dass entsprechende Mittel in der Spezialfinanzierung verfügbar sind.

2. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um sämtliche Gesuche zu berücksichtigen, kann das Departement für Bau und Umwelt eine Prioritätenordnung erlassen.

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